Satzung des Partnerschaftsvereins Volvic-Unterschneidheim

§ 1

Der Verein führt den Namen, Partnerschaftsverein Volvic – Unterschneidheim hat seinen Sitz in Unterschneidheim und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins: „Partnerschaftsverein Volvic – Unterschneidheim e.V.“.

 

§ 2

Zweck des Vereins ist die Pflege der Partnerschaft zwischen Unterschneidheim und Volvic/Frankreich.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
Pflege der Beziehungen zwischen Unterschneidheim und Volvic auf Gemeindeebene und Unterstützung derselben;
Förderung der Partnerschaft zwischen Schulen, Vereinen und Einzelpersonen aus beiden Gemeinden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-cke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Ver-mögen des Vereins an die Gemeinde Unterschneidheim zwecks Verwendung für die Förderung des Partnerschaftsgedankens.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zustän-digen Finanzamt vorzulegen.

 

§3

 

Die Organe des Vereins sind:

 - die Mitgliederversammlung
 - der Vorstand
 - der Beirat

 

§4

 

 

Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 5

 


Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklä-rung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 6

 

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 7

 

Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, vier Besitzern sowie einem Jugendvertreter. Der jeweilige Bürger-meister der Gemeinde Unterschneidheim ist kraft seines Amtes Mitglied des Vor-stands.
Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

 

§ 8

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mit-gliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

 

§ 9

 

Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder zweiten Vorsitzen-den schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

 

§ 10

 

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitglieder-versammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann die Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragt, Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 11

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Be-schlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergeb-nis festgehalten werden.

 

§ 12

 

Der Beirat ist ein unterstützendes und beratendes Organ des Vorstandes mit bis zu 7 Mitgliedern. Er ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
Der Beirat hat keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Vorstand. Einzelne Mitglie-der des Beirats können im Auftrag des Vorstands für den Verein tätig werden.
Wie Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt auf 2 Jahre. Sie können auch vom Vorstand bestellt werden.




Die vorstehende Satzung wurde am 28. März 1987 errichtet.